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Allgemeine Bedingungen Finder's Fee

Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Webseite und über Ihr Interesse an der Neofonie.

Stand: März 2021

Allgemeine Bedingungen für die Finder's Fee der Neofonie GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen für die Finder´s Fee (ABFF) der Neofonie GmbH, Robert-Koch-Platz 4, 10115 Berlin (nachfolgend „Neofonie“) gelten für die Vermittlung von Geschäften durch Vermittlungspartner (nachfolgend „Partner“), die mit Neofonie ein Referral Partner Agreement abgeschlossen haben. 

1.2 Sie regeln die Bedingungen für die Vermittlung von Geschäften durch den Partner an Neofonie und die wechselseitigen Rechte und Pflichten. 

1.3 Diese ABFF gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Neofonie ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. 

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Partner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ABFF. 

 

2. Abschluss und Laufzeit des Referral Partner Agreement

2.1 Der Abschluss des Referral Partner Agreements kommt in der Regel dadurch zustande, dass sich der Partner über die Webseite der Neofonie für die Finder´s Fee registriert (Angebot) und Neofonie diese Registrierung durch eine Bestätigung der Registrierung per E-Mail annimmt (Annahme). 

2.2 Das Referral Partner Agreement wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

2.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Brief oder Fax). 

 

3. Stellung des Partners

3.1 Der Partner ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Geschäfte an Neofonie zu vermitteln. Der Partner ist verpflichtet sicherzustellen, dass er im Verhältnis zu dem potentiellen Kunden berechtigt ist, entsprechende Geschäfte provisionspflichtig zu vermitteln. 

3.2 Der Partner unterliegt keinerlei Weisungsbefugnis durch Neofonie. Er ist in der Wahl und Einteilung sowie dem Umfang, den Zeiten und dem Ablauf etwaiger Vermittlungstätigkeiten völlig frei. 

3.3 Der Partner ist verpflichtet, für sich alle arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die korrekte Abführung von Steuern und Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (falls zutreffend) in Bezug auf etwaige Provisionszahlungen. 

 

4. Kriterien für provisionspflichtige Geschäfte

4.1 Neofonie ist nur bereit, eine Provision für die Vermittlung von Geschäften zu zahlen, die gewisse Mindestkriterien erfüllen, und zwar sowohl mit Blick auf Inhalt und Umfang des Geschäfts (hierzu unter 4.2) als auch hinsichtlich der Konkretisierung der zu dem jeweiligen Geschäft durch den Partner zu übermittelnden Mindestinformationen (hierzu unter 4.3). 

4.2 Anforderungen an Inhalt und Umfang des Geschäfts

4.2.1 Thematische Anforderungen: Neofonie bietet Leistungen vorzugsweise in fünf Themenfeldern an: E-Commerce, Content Management, Mobile Apps, Search Solutions, User Experience. 

4.2.2 Technische Kriterien: Neofonie entwickelt Lösungen vorzugsweise in Java und PHP in einer Unix -Umgebung. Bevorzugte CMS-Systeme sind AEM, Magnolia, Typo3, Contentful, Ibexa und Pimcore. Bevorzugte Shopsysteme sind SAP Commerce, Shopware, Spryker und Shopify. 

4.2.3 Wirtschaftliche Kriterien: Die Budgets der Geschäfte müssen Mindestgrößen aufweisen. Für allgemeine E-Commerce- und Content-Management-Projekte sind dies 100.000 €, für mobile Anwendungen 50.000 €, für Search Solutions und User Experience 25.000 €. Neofonie behält sich vor, die Bonität des potentiellen Auftraggebers zu prüfen. 

4.2.4 Organisatorische Kriterien: Die Zeitplanung der Geschäftsmöglichkeiten muss eine möglichst durchgehende Zuordnung von personellen Ressourcen zulassen. Reine Arbeitnehmerüberlassung wird nicht angeboten. Dauerhafter Ort der Leistungserbringung ist in der Regel Berlin. 

4.3 Anforderungen an zu übermittelnde Mindestinformationen:  Für ein provisionspflichtiges Geschäft muss ein konkreter Bedarf für die Leistungen von Neofonie bei dem potentiellen Kunden im Sinne eines budgetierten Projekts bestehen und der Partner muss Neofonie mindestens folgende Angaben zu dem Projekt machen können: Entscheidungsbefugter Ansprechpartner mit Kontaktdaten, Ziel, Technik, geplante Laufzeit und Budget des Projekts.

4.4 Projekte, die bereits durch veröffentlichte Ausschreibungen bekannt gegeben wurden, sind in keinem Fall provisionspflichtige Geschäfte. Ebenfalls ausgenommen von der Provisionspflicht sind etwaige Projekte des Partners selbst. 

 

5. Ablauf der Vermittlung

5.1 Der Partner meldet eine Möglichkeit für ein provisionspflichtiges Geschäft bei Neofonie zur Prüfung an. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten. 

5.2 Schritt 1: Um zu vermeiden, dass es zu Mehrfach-Vermittlungen kommt bzw. zur Vermittlung von Geschäften mit Kunden zu denen Neofonie bereits selbst über entsprechende vertriebliche Kontakte verfügt, benennt der Partner Neofonie zunächst nur den Namen des potentiellen Kunden. Neofonie teilt dem Partner dann im Anschluss an eine entsprechende Prüfung mit, ob sie Interesse an einer Vermittlung von Geschäften bei dem Kunden durch den Partner hat und wenn ja, ob und welche Geschäftsmöglichkeiten ihr bei dem benannten Kunden bereits bekannt sind. Sofern Neofonie, z.B. aufgrund bestehender Geheimhaltungspflichten nicht berechtigt ist, Informationen über bestimmte Geschäftsmöglichkeiten bei einem Kunden weiter zu geben, ist es ausreichend, wenn Neofonie lediglich mitteilt, dass ihr überhaupt Geschäftsmöglichkeiten bei dem Kunden bekannt sind. Für Neofonie bereits bekannte Geschäftsmöglichkeiten kann keine provisionspflichtige Vermittlung erfolgen. 

5.3 Schritt 2: Wenn sich infolge von Schritt 1 ergeben hat, dass Neofonie Interesse an der betreffenden Vermittlung durch den Partner hat, teilt der Partner Neofonie zu dem Geschäft die unter 4.3 benannten Informationen mit. Neofonie überprüft sodann, ob die Kriterien nach Ziff. 4.2 erfüllt sind und ob Neofonie Interesse an der Durchführung des Geschäfts hat. Wenn dem so ist, nimmt Neofonie gegebenenfalls mit Unterstützung des Partners Kontakt zu dem potentiellen Kunden auf und wird – Interesse des Kunden vorausgesetzt – mindestens einen Gesprächstermin mit dem Kunden wahrnehmen. 

5.4 Neofonie ist in der Entscheidung, ob sie ein vom Partner vermitteltes Geschäft abschließt, frei. 

 

6. Provision

6.1 Für von ihm nach der Ziff. 4 und 5 vermittelte Geschäfte erhält der Partner eine Provision nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 

6.2 Die Provision beträgt fünf (5) Prozent der nachfolgend näher beschriebenen Umsätze („Berechnungsgrundlage“), die Neofonie durch das vom Partner vermittelte Geschäft mit dem Kunden macht. Bei einem Vertrag auf Festpreis-Basis ist die Berechnungsgrundlage für die Provision der vereinbarte Festpreis. Bei einem Vertrag auf Aufwandsbasis sind die innerhalb der ersten sechs (6) Monate ab Vertragsabschluss entstandenen abrechenbaren Aufwände Berechnungsgrundlage der Provision. Nicht provisionspflichtig sind Umsätze, die lediglich durchlaufende Posten für Neofonie darstellen und mit denen Neofonie über eine marktübliche Handling-Pauschale keine Marge macht, z.B. wenn Neofonie als Generalunternehmer für den jeweiligen Kunden auch die Beauftragung von Subunternehmern übernimmt. Ebenfalls von der Provisionspflicht ausgenommen sind Umsätze, die Neofonie für Tätigkeiten des Partners abrechnet, sofern der Partner auch an dem jeweiligen Projekt beteiligt ist.

6.3 Eine Provision gemäß den Vorgaben aus 6.2. wird auch für Folgegeschäfte gezahlt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab Abschluss des ersten vermittelten Geschäfts mit dem Kunden abgeschlossen werden, ohne dass der Partner diese vermittelt hat. Dieser Zeitraum entspricht der Laufzeit des Referral Partner Agreements bis zum Zeitpunkt des ersten Geschäftsabschlusses mit dem Kunden, maximal jedoch zwölf (12) Monate ab dem Abschluss des ersten vom Partner vermittelten Geschäfts mit dem Kunden. Leistungsabrufe bzw. Beauftragungen, die auf Grundlage eines vom Partner vermittelten Vertrages auf Aufwandsbasis erfolgen, sind keine provisionspflichtigen Folgegeschäfte.

6.4 Der Provisionsanspruch entsteht mit Zahlungseingang bei Neofonie. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. Neofonie übermittelt dem Partner am Anfang eines jeden Quartals eine Übersicht über die im vorangegangenen Quartal erzielten provisionspflichtigen Umsätze. Der Partner erstellt daraufhin eine Rechnung. Die Provision ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei Neofonie fällig. 

6.5 Der Partner hat keinen Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Kunde keine Zahlung an Neofonie leistet, es sei denn, Neofonie hat die Nichtzahlung zu vertreten. 

6.6 Eine Verpflichtung von Neofonie zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Maßnahme ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist Neofonie zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Partner dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt. 

6.7 Mit der Provision sind alle Ansprüche des Partners gegen Neofonie im Zusammenhang mit den von ihm im Rahmen des Referral Partner Agreement erbrachten Tätigkeiten vollständig abgegolten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. 

 

7. Geheimhaltung

7.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses und seiner Erfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. 

7.2 Die Parteien sind verpflichtet, in ihrem Bereich bezogen auf vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei, den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen (i.S.d. § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG) zum Schutz vor dem unberechtigten Zugriff oder der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte treffen. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Maßnahmen entsprechen, die die Parteien in Bezug auf eigene Geschäftsgeheimnisse treffen. 

7.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i) im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich war oder ist, (ii) von einer Partei ausdrücklich auf einer nichtvertraulichen Grundlage offenbart werden, (iii) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz der anderen Partei befanden, (iv) der empfangenden Partei nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden oder von ihr eigenständig und ohne Verwendung der vertraulichen Information entwickelt werden, (v) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offenzulegen sind oder (vi) zur Geltendmachung von oder Verteidigung gegen Rechtsansprüche einem Gericht oder einer Behörde als Beweismittel vorgelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt die Partei, die sich hierauf beruft. 

 

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

8.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

8.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (Deutschland) hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.